Satzung

Satzung der Archäologischen Gesellschaft in Berlin und Brandenburg

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft führt den Namen Archäologische Gesellschaft in Berlin und Brandenburg.
2. Sie wurde am 09. 06. 1994 im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter dem Geschäftszeichen VR 1191 eingetragen.
3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Potsdam.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck

1. Die Gesellschaft macht es sich zur Aufgabe, auf wissenschaftlicher Grundlage und in enger Zusammenarbeit mit den archäologischen Facheinrichtungen in Berlin und Brandenburg die archäologische Denkmalpflege und Forschung in Berlin und Brandenburg sowie die Vermittlung der einschlägigen Ergebnisse an breite Bevölkerungskreise zum Zwecke der Bildung zu fördern. Sie vereint die an der Archäologie interessierten Personen und Institutionen in diesem Bestreben und fördert die Arbeit der ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger. Sie bietet ihren Mitgliedern auf Tagungen, mit Vorträgen und Exkursionen eine Übersicht zu neuen Ausgrabungen und Forschungen. Die Gesellschaft gibt eigene Publikationen heraus.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der in Ziffer 1, Satz 1 formulierte Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln für archäologische Denkmalpflege und Forschung sowie für Bildungszwecke.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Die Finanzierung der Aufgaben geschieht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden sowie den Verkauf eigener Publikationen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Austritt oder bei Auflösung der Gesellschaft haben die Mitglieder der Gesellschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen der Gesellschaft nach Abwicklung der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an das Land Berlin und das Land Brandenburg mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die archäologische Forschung gemeinnützig einzusetzen (vergl. § 12).

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind als solche ehrenamtlich tätig. Unkosten, die den Vorstandsmitgliedern bei Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, sind von der Gesellschaft zu erstatten. Das gleiche gilt für Beitragsmitglieder und berufene Ausschußmitglieder.

§3
Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als institutionelle Mitglieder aufgenommen werden.

2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand. Ablehnung erfolgt schriftlich.

3. Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft oder deren Aufgaben erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind als solche von der Beitragspflicht befreit. Unterhalten sie daneben noch die ordentliche Mitgliedschaft, sind sie in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste (ruhende Mitgliedschaft);
d) durch Ausschluß aus der Gesellschaft.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. Streichung der Mitgliedschaft tritt ein, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf vom Schatzmeister erst ausgesprochen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat. Die Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, und unter Setzung einer angemessenen Frist ist Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegenüber dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Das auszuschließende Mitglied ist auf Wunsch vorher zu hören, darf aber an der Beratung und der Abstimmung des Vorstandes nicht teilnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Gesellschaft zu ermäßigten Kosten teilzunehmen. Sie erhalten kostenermäßigt die Publikation der Gesellschaft. Die Mitglieder sind gehalten, die Belange der Gesellschaft zu fördern und sie bei der Durchführung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

§5

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeitsdatum von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Für berechtigte Mitglieder kann der Beitrag auf Antrag ermäßigt werden. Einzelheiten werden durch eine Beitrags- und Kassenordnung geregelt.

§6
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
Zur Durchführung besonderer Aufgaben bildet der Vorstand Ausschüsse, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können. Zeitdauer und Aufgaben der Ausschüsse sind schriftlich z, und eine angemessene Berichterstattung ist zu gewährleisten.

§7
Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die vom Vorstand festgelegt wird.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche verlangt.

3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
a) den Bericht zum ablaufenden Geschäftsjahr,
b) den ergänzenden Vorschlägen zur Tagesordnung,
c) den Kassenbericht,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der wählbaren Beiratsmitglieder,
f) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Beitrages,
g) den Haushaltsplan,
h) die Zahl der Kassenprüfer,
i) die Berufung gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5. Satzungsänderungen verlangen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und dürfen nicht die Gemeinnützigkeit berühren. Für eine Auflösung der Gesellschaft müssen vier Fünftel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder votieren.

6. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Ebenso kann der Vorstand in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung tritt ein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Die Form der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt; wen ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, muß die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste kann der Versammlungsleiter zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet der Vorstand.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8
Der Vorstand

1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister (Kassenwart),
e) drei Beisitzern, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben soll.

2. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis der Gesellschaft gilt, daß die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

3. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft und deren Geschäftsführung. Er hat im Rahmen des Haushaltsplanes alle Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsführung hat in gegenseitiger Abstimmung der Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

4. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll aufzunehmen. Dies wird von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet und soll Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Art der Abstimmung und deren Ergebnis enthalten.

5. Der Vorstand wird auf einer Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt (vom Tag der Wahl an gerechnet), bleibt aber bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder angehören. Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Vorsitzenden, durch Kooptation ersetzen; die kooptierten Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als drei oder scheiden der Vorsitzende und ein Stellvertreter aus, hat eine vorgezogene Neuwahl des Gesamtvorstandes auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft und des Beirats. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit, jeder Kandidat wird einzeln gewählt. In den Vorstand sind diejenigen Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Die Konstituierung und Geschäftsverteilung des Vorstandes erfolgt gesondert und unabhängig von der Stimmenzahl.

6. Der Vorstand faßt Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie der Schriftführer, anwesend sind. Beschlußfassung wird durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag angelehnt. Schriftlich kann eine Beschlußfassung erreicht werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der entsprechenden Regelung erklären.

§9
Der Beirat

1. Der Beirat berät den Vorstand in den Angelegenheiten der Gesellschaft. Er soll dem Vorstand vornehmlich bei Förderungsmaßnahmen zur Seite stehen und kann vom Vorstand mit der Durchführung befristeter Sonderaufgaben betraut werden.

2. Der Beirat sollte sich zusammensetzen aus
a) Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
b) dem Landesarchäologen kraft seines Amtes,
c) Personen, die durch den Vorstand berufen werden,
d) einem Vertreter des brandenburgischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

3. Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern. Ihm sollen drei Fachprähistoriker, ein Vertreter naturwissenschaftlicher Disziplinen und ein Vertreter der Wirtschaft angehören.

4. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform und hat spätestens 15 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen. Die Leitung hat der Vorsitzende der Gesellschaft, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind teilnahmeberechtigt, haben aber kein Stimmrecht. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder faßt der Beirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§10
Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer, die die Fähigkeit zu ordnungsgemäßer Buchführung besitzen sollen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Verlangen des Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen, Ausgaben auf ihre sachliche Richtigkeit und das Übereinstimmen mit dem Haushaltsplan zu kontrollieren sowie der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten und zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Ihr Bericht ist schriftlich anzufertigen.

4. Der vorgelegte Kassenbericht muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§11
Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur unter Berücksichtigung von § 7 (1, 2, 3, 5) vorgenommen werden und bedarf einer schriftlichen Begründung.

§12

1. Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung und bei zur Einberufung gültigen Form und Fristen sowie unter Berücksichtigung von § 7 (5) beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit verlangt. Recht und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen der Gesellschaft fällt zu gleichen Teilen an das Land Berlin und das Land Brandenburg mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die archäologische Forschung gemeinnützig einzusetzen.

§13
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der Archäologischen Gesellschaft in Brandenburg am 28. November 1992 in Forst (Lausitz) und auf der fortgesetzten Gründungsversammlung am 14. Juli 1993 in Potsdam errichtet. Veränderungen/Ergänzungen der Satzung erfolgten auf den Mitgliederversammlungen am 17. Juni 1995 in Berlin-Spandau, am 11. November 1995 in Potsdam, am 24. April 1999 in Cottbus und am 3. März 2001 in Chorin.